Satzung

Satzung für den

"Förderverein der Grundschule Leegebruch"

 

§1 Name

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Leegebruch e.V." und  hat seinen Sitz in 16767 Leegebruch. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin. Der Gründungstag ist der 26.11.2007.

 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Leegebruch. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Förder-, Unterrichts- oder Freizeitbereichsmaterialien, die nicht vom Schulträger beschafft werden. Weiterhin können Veranstaltungen der Schule durch den Verein unterstützt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie die Satzung des Vereins durch Unterschrift anerkennt. Über jeden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich entsprechend dem Kalenderjahr (abweichend vom Schuljahr) bis zum 31.01. eines Jahres, bei späterem Eintritt sofort zu entrichten. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung. Die Abgabe einer Austrittserklärung muss schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erfolgen und kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Wer gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines verstößt oder wer nach einmaligem Mahnen den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, wird dies als Zustimmung des Ausschließungsbeschlusses angesehen und die Mitgliedschaft gilt als beendet. Bei Vereinsausschluss besteht kein Anrecht auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages oder Teilen des Mitgliedsbeitrages.

 

§5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen, die satzungsgemäßen Anordnungen zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten. In den Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder Stimmrecht.

 

§6 Einkünfte

Der Erfüllung des Vereinszweck dienen:

a) Beiträge der Mitglieder

b) freiwillige private Zuwendungen

c) Beihilfen der öffentlichen Hand

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt und über die Beitragsordnung geregelt.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form. Die Einladung geht den Mitgliedern als einfacher Brief oder, nach Vorlage einer Einverständniserklärung, als Email zu.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern auf 3 Jahre, die auf den  folgenden Jahresmitglieder-
     versammlungen über die Rechnungsprüfung Bericht zu erstatten haben

c) Beratung des Jahresberichts, der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstands.

d) Beschlussfassung über den Jahresbeitrag

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    Diese Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

§10 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Zusätzlich soll der Vorstand, durch eine(n) stellvertretenden Vorsitzende(n) und bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. Ist dies aus Mangel an Kandidaten nicht möglich, ist der Vorstand auch mit 3 Personen handlungsfähig. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt während einer Wahlperiode nieder, so wird es von einem anderen Vorstandsmitglied oder einem anderen Vereinsmitglied bis zur nächsten turnusgemäßen Mitgliederversammlung vertreten. Bei dieser Mitgliederversammlung ist der freie Posten dann durch Wahl neu zu besetzen. Vertretende Mitglieder des Vorstandes sind nicht vertretungsberechtigt.

 

§11 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet die Vereinstätigkeit im Sinne des §2. Er verwaltet insbesondere das Vereinsvermögen und stellt die Jahresrechnung auf. Anforderungen auf Unterstützungsleistungen müssen dem Vorstand in schriftlicher Form und mit Begründung vorliegen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand des Vereins sollte mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des/der Vorsitzenden zusammentreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder nach §10 dieser Satzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Die Vertretungsmacht des Vorstandes bedarf ab einer Höhe von Eintausend Euro der Zustimmung der Mitgliederversammlung, Ausnahme hierbei sind Zahlungen, bei denen der Verein lediglich als Vermittler auftritt, wie zweck- oder projektgebundene Spenden und Fördermittel o.ä.. Den Lehrern der Schule wird generelles Gastrecht bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen eingeräumt. Die Lehrer sollen über die Schulleitung durch den Vorstand über die Termine der nächsten Sitzungen informiert werden.

 

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von 50 % der Mitglieder beantragt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen ist.

Diese Versammlung ist dann beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann dann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, muß eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Personen beschlussfähig. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist zur Auflösung des Vereins erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule Leegebruch, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

 

Beschlussfassung vom 13. April 2016

 

 

Förderverein der Grundschule Leegebruch e.V.

- Beitragsordnung -

 

§ 1 Höhe des Beitrags

Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt derzeit mindestens 12 €. Freiwillig geleistete höhere Jahresbeiträge sind möglich. Über eine Änderung des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Das Mitglied erhält über die Höhe des geleisteten Beitrages eine Zuwendungsbescheinigung.

 

§ 2 Zahlungsweise

Der Beitrag wird durch den Förderverein im Januar eines jeden Jahres im Voraus eingezogen. Eine andere Form der Beitragszahlung bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.

 

§ 3 Zahlungsverzug

Das Verfahren bei Zahlungsverzug des Jahresbeitrages regelt die Vereinssatzung.

 

Beschlussfassung vom 18. Februar 2010